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Die Süddeutsche -Entscheidung des Oberlandesgerichtes

  • 29. Mai
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 1. Juni

Weil es immer wieder falsch dargestellt wird, auch von der Süddeutschen Zeitung (SZ) wie gerade jüngst geschehen, ein paar Zeilen dazu:


Das Hanseatische Oberlandesgericht hat der Süddeutschen Zeitung (SZ) in seiner Entscheidung vom 30.06.2025 eine ganze Reihe der von ihr verbreiteten Sachverhaltsdarstellungen bzw. Verdachtsberichte gerichtlich untersagt. Die SZ hat die Entscheidung des Gerichts als rechtsverbindlich anerkannt, aber in ihrem Artikel „Chronologie eines Grenzfalls“ bislang nahezu nicht umgesetzt. Daher ist die Kenntnis der Entscheidungspunkte wichtig.


Die SZ hatte im Gerichtsverfahren zwar mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die darin enthaltenen Schilderungen wurden allerdings zum größeren Teil im Verfahren widerlegt oder stellten keinen Beleg für die Behauptungen in der SZ dar. Das Gericht fand eindeutig falsche, verdrehte oder in einen widersinnigen Kontext gesetzte Behauptungen in den Fallgeschichten, die die SZ in ihrem Feature beschreibt. Damit lieferte das Gericht einen weiteren eindeutigen Beleg, dass es sich bei den aufgetauchten Vorwürfen/Schilderungen um eine orchestrierte Sammlung von Erfindungen und Halbwahrheiten handelt. Wie im Kommissionsbericht nachzulesen war das erklärte Ziel einer Mehrzahl der Berichte, mich aus der Politik zu drängen. Das Verfahren gegen die Süddeutsche Zeitung hat wesentlich dazu beigetragen, die Falschbeschuldigungen aufzudecken und zu klären.


Das Gericht hat die Arbeit der SZ-Redakteure in seinem Urteil teilweise sehr harsch kritisiert, wiederholt fallen Worte wie „unzulässig“, „unvollständig“, „verfälscht“, dem Leser „verschwiegen“ oder „vorenthalten“. Ich habe Auszüge der Entscheidung eingefügt (kursiv gestellt, Unterstreichungen wurden untersagt/verboten), damit es plastischer und nachvollziehbarer wird.


Der Antragsgegnerin wird …. zusätzlich untersagt, in Bezug auf G. zu behaupten / behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen:


Etwa, dass sie selbst wisse, dass sie sportlich aussehe; oder, wenn er sie mit „liebes Du“ anspricht, nachdem sie ihn um ein Gespräch über ihre politische Zukunft gebeten hatte. Ein anderes Mal kommentiert er ein Foto: „Wasn Lächeln“. Und immer wieder Zwinkersmileys, Herzchenaugen.“


-> aus der Urteilsbegründung: untersagt, „…da die Antragsgegnerin auch insoweit wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat:


Unstreitig hat der Antragsteller der Zeugin K. Sch. zwar Nachrichten übermittelt, in denen er eine Bemerkung zu ihrem Aussehen („sportlich“) gemacht hat, sie als „liebes Du“ angeschrieben hat und ihr den Kommentar „Wasn Lächeln“ sowie „Zwinkersmileys“ und „Herzchenaugen“ geschickt hat. Die Antragsgegnerin hat aber in der Berichterstattung den Kontext dieser Zusendungen nicht mitgeteilt und dadurch dem Leser unmöglich gemacht, sich ein zutreffendes Urteil hierüber zu bilden. Denn, wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, wird hierdurch der Eindruck einer einseitigen Kommunikation erweckt, die viele Leser als grenzüberschreitend ansehen werden, während tatsächlich sämtliche Zusendungen im Rahmen einer lang andauernden, von beiden Seiten sehr persönlich und privat geprägten Korrespondenz erfolgten. Nach den vorgelegten Chatverläufen hat (auch) die Zeugin Sch. den Antragsteller immer wieder herzlich und mit privaten Anliegen kontaktiert. Seine Aussage zu ihrem „sportlichen“ Aussehen erfolgte im Rahmen eines lockeren Austausches, nämlich als sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie Sport gemacht habe, er sich überrascht äußerte und sie darauf fragte, was das denn heißen solle (vgl. Bl.38). Auch die Anrede „Liebes Du“ ist im Kontext zu sehen (ASt 22); die Zeugin hatte den Antragsteller zuvor als „Lieber ……“ angeschrieben und „ganz liebe Grüße“ geschickt. Der Kommentar „Wasn Lächeln“ bezog sich auf ein von der Zeugin anlässlich eines Besuchs in einem Tätowierstudio auf Instagram gepostetes Foto (vgl. Bl.40). „Zwinkersmileys“, „Herzchenaugen“ und Ähnliches hat die Zeugin Sch. dem Antragsteller unstreitig ebenfalls mehrfach geschickt (vgl. Bl.31-37, 40).


Die obige Passage habe ich aus aktuellem Anlass vollständig eingefügt und vorangestellt. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass die lang andauernde Korrespondenz mit Klara Schedlich von beiden Seiten persönlich und privat geprägt war. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen, auch wenn da immer wieder versucht wurde, einen falschen Eindruck herzustellen und Dinge hinein zu interpretieren. So wurden dann Beschwerdestellen und Medien mit falschen Vorwürfen und Darstellungen beschäftigt und in die Irre geführt, letzteres zeitgleich u.a. mit den gefakten Falschbeschuldigungen von Shirin Kreße beim RBB.


Auch untersagt:


„…… P. hat die Aufgabe, von ihm und den anderen Vorständen Unterschriften einzuholen. Im Dezember 2020 führt G. sie bei dieser Gelegenheit durch den Reichstag. P. erinnert sich daran, wie beeindruckend das alles war – allerdings sei da auch diese Bemerkung gewesen. In einem der Tunnel unter den Bundestagsgebäuden sei ihnen ein Mann entgegengekommen, der P. ganz offen von Kopf bis Fuß gemustert habe. G. sei das offenbar aufgefallen, jedenfalls habe er sinngemäß zu ihr gesagt, der Mann wünsche sich wohl auch so eine schöne Begleitung, erinnert sich P.“


Untersagt:


„2019, als sie längst nur noch sporadisch korrespondiert hätten, schreibt sie ihm eine diplomatische Nachricht: Ob die beiden sich treffen könnten, „ohne Rumgeflirte“? G. antwortet: Das klinge kompliziert, aber ließe sich machen. Sie habe dann viele Monate nichts mehr von ihm gehört.“


-> aus der Begründung: untersagt, „…da die Antragsgegnerin (SZ) diese Aussage damit in unzulässiger Weise verfälscht hat.“


Untersagt:


Nicht jemandes ausgestreckte Hand ergreifen, die zu einem politischen Erfolg gratulieren will, sondern die Frau an sich ziehen und ihr einen Kuss auf den Hals geben. Die Hand auf das Bein einer Sitznachbarin bei einer Parteiveranstaltung legen, weil man über sie hinweg einer anderen Person ein Taschentuch reicht. (…)“



Der SZ-Text wäre ohne all diese Passagen vollkommen entkernt. Was dann auch erklärt, warum die SZ vermeidet, die Entscheidung umzusetzen. Obschon die gleiche SZ die Entscheidung als abschließend und rechtsverbindlich anerkennt.


Gleichzeitig darf die SZ einige kompromittierend scheinende Sätze stehen lassen, die nun immer wieder als Beweis zitiert werden, dass das Urteil ihr bzw. den Frauen substantiell Recht gegeben hätte. Das ist jedoch falsch, die Journalistinnen haben nur Formulierungen gewählt, die das Gericht wie folgt einschätzte:

 

Insgesamt vermittelt die Antragsgegnerin dem Leser durch zahlreiche Passagen und Formulierungen, dass die Richtigkeit dieser letztgenannten Vorwürfe keineswegs feststehe. Besonders deutlich in diese Richtung weist die Formulierung „… sofern sie [i.e. die Erfahrungen der Frauen] zutreffen“, die sich im einleitenden Absatz vor der konkreten Schilderung der später beschriebenen einzelnen Vorwürfe befindet (Anl ASt 10, Seite 7). Auch in der allgemeiner gehaltenen Einleitung ist – zurückhaltend – von „Vorwürfen“ die Rede, die „noch im Raum stehen“ und bisher „nicht aufgearbeitet“ worden seien.


Kurzmitteilung der beauftragten Anwaltskanzlei:

 
 
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