

Solarenergie leistet einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen die Erderwärmung. Deutschland hat ambitionierte Ziele für den Ausbau dieser erneuerbaren Energie. Dafür braucht es viele geeignete Flächen. Flächen entlang von Autobahnen eignen sich in besonderer Weise. Zahlreiche bürokratische Hürden haben den Aufbau bisher jedoch erschwert. Wir haben die Regeln vereinfacht und schaffen so Platz für die Produktion von mehr sauberem Strom.
PV-Anlagen (umgangssprachlich auch „Solaranlagen“ genannt) oder auch Photovoltaikanlagen bestehen aus Solarzellen, die unter dem Einfluss von Sonnenlicht Strom erzeugen. Das wichtigste Instrument für die Förderung der Photovoltaik ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nach alter Gesetzeslage gab es zahlreiche Hürden, sogenannte PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen aufzubauen.
Im Bereich von 0 bis 40 Metern entlang von Autobahnen waren PV-Freiflächenanlagen nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) grundsätzlich verboten.
Im Bereich von 40 bis 100 Metern entlang von Autobahnen brauchte man für das Errichten von PV-Freiflächenanlagen:
eine Bauleitplanung, da sie im § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht als zulässiges Vorhaben im Außenbereich aufgeführt waren.
eine Baugenehmigung der jeweils zuständigen Baubehörde (im betreffenden Bundesland)
eine Genehmigung des Fernstraßenbundesamtes*
* Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG mussten die Baugenehmigungsbehörden für die Erteilung einer Baugenehmigung für PV-Anlagen die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes einzuholen. Das Fernstraßenbundesamt ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde auf Bundesebene für die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesfernstraßen. Das Fernstraßenbundesamt musste bisher PV-Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter zustimmen.
Der Bereich 40 Meter entlang einer Autobahn ist eine sogenannte Anbauverbotszone. Von 40 bis 100 Meter entlang von Autobahnen bedürfen alle sogenannten Hochbauten einer Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. Das bedeutet, dass in ganz Deutschland die Flächen entlang von Autobahnen vielfach unbebaut sind und wenig genutzt werden. Aufgrund des Lärms, der Luftverschmutzung und ihrer Zerschneidungswirkung der Landschaft, die von den Autobahnen ausgeht, sind diese Bereiche auch für die Natur oft keine hoch qualitativen Ökosysteme. Gleichzeitig brauchen wir für den Ausbau erneuerbarer Energien Flächen. Für den Bau von PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen bietet sich dieser Bereich also sehr gut an.
Aufgrund der alten Gesetzeslage war es nicht möglich in der Zone bis 40 Meter längs der Autobahn PV-Anlagen zu errichten. Von 40 bis 100 Meter längs der Autobahn war es extrem kompliziert und brauchte eine Bauleitplanung und zwei Genehmigungen verschiedener Behörden, um PV-Anlagen aufzustellen. Es mussten sowohl die Landesbaubehörde die Baugenehmigung erteilen als auch das Fernstraßenbundesamt der Errichtung der PV-Anlagen zustimmen. Das war ein aufwendiger Prozess, der sehr zeitintensiv war.
Zusätzlich wurden die Bereiche entlang der Autobahnen nicht daraufhin besonders geprüft. Somit blieben gut geeignete Flächen teilweise ungenutzt.
Am 01.01.2023 trat eine Änderung des BauGB in Kraft, die in § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) PV-Anlagen auf einer Fläche längs von Autobahnen und auch längs bestimmter Schienenwege als zulässiges Vorhaben im Außenbereich ergänzt. Diese bauplanungsrechtliche Privilegierung gilt in einer Entfernung von bis zu 200 Metern.
Damit bedarf es heute keiner Bauleitplanung mehr, um PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen zu errichten.
Am 29.12.2023 trat eine Änderung des FStrG in Kraft, die in § 9 Abs. 2 c PV-Anlagen sowohl von der Anbauverbotszone (0 – 40 Meter neben Autobahnen) ausnimmt, als auch das Erfordernis einer Genehmigung des Fernstraßenbundesamts bis 100 Meter entlang von Autobahnen durch eine Beteiligung ersetzt.
Damit muss die zuständige Landesbaubehörde das Fernstraßenbundesamts nur noch anhören, braucht aber keine explizite Zustimmung mehr.
Hat das Fernstraßenbundesamt keine Einwände, kann die Landesbaubehörde das Vorhaben genehmigen.
Hat das Fernstraßenbundesamt bei seiner Einzelfallprüfung Einwände** festgestellt, wägt die Landesbaubaubehörde diese mit anderen Belangen ab.
** Einwände können etwa Bedenken aufgrund der Sicherheit des Verkehrs sein.
Dieselbe Änderung des FStrG, die am 29.12.2023 in Kraft trat, verpflichtet den Bund zudem im § 3 Abs 1 a und b dazu bei Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen und nutzbare Flächen und Anlagen innerhalb von fünf Jahren in einem Kataster festzuhalten.
Zusätzlich trat 01.01.2023 eine Änderung des EEG in Kraft. Hier wurde im § 2 ein „überragendes Öffentliches Interesse“ für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien festgestellt. Diese müssen in der Abwägung verschiedener Belange und Schutzgüter als vorrangig behandelt werden.
Die neue Gesetzeslage erleichtert den Bau von PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen erheblich und wird die Stromerzeugung auf Flächen entlang von Autobahnen erheblich steigern.
Die neuen Gesetze gelten bereits.
Die Änderungen des BauGB und des EEG gelten seit dem 01.01.2023. Die Änderung des FStrG gilt seit dem 29.12.2023.
Mit dem neuen Gesetz sorgen wir für einen erleichtertes und schnelleres Verfahren PV-Anlagen zu errichten. Damit können alle Menschen – Kommunen, Investoren und Privatpersonen – einfacher erneuerbaren Strom auf den an die Autobahnen angrenzenden Flächen erzeugen.
Beim Errichten einer PV-Freiflächenanlage entlang von Autobahnen ist meistens eine Baugenehmigung nach den Vorschriften der Länder erforderlich. Der Antrag auf Baugenehmigung ist bei der jeweiligen Kommune oder dem Landkreis einzureichen. Der Umfang der Unterlagen ergibt sich aus den Bauordnungen der Länder.
PV-Anlagen sind je nach Größe und Eigenart und je nach Bauordnung des zuständigen Landes:
anzeigefrei (Errichtung muss keiner Behörde mitgeteilt werden)
anzeigepflichtig (Errichtung einer PV-Anlage der Behörde mitgeteilt) oder
genehmigungspflichtig (Baugenehmigung durch Landesbaubehörde)
Anzeigepflichtig bedeutet, dass für die Errichtung nicht auf die Bestätigung der Behörde gewartet werden, bis die PV-Anlage gebaut werden darf. Dafür ist eine Registrierung im Register der Bundesnetzagentur vorgesehen.
Über das Online-Portal der Bundesnetzagentur kann eingesehen werden, welche PV-Anlagen anzeigepflichtig sind. Über das Register erhält die Bundesnetzagentur einen Überblick über die Stromerzeugnisse.
Die Gesetzesänderungen wären ohne die Arbeit der Grünen in der Regierung und im Parlament gar nicht zustande gekommen. Die Änderung des FStrG war Teil eines Kompromisses im Koalitionsausschuss am 23. März 2023, für den sich die Grünen eingesetzt haben.
