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Wird die Wahl zum Bundestag in Berlin wiederholt?



Die Vorgänge bei den Wahlen in Berlin am 26. September 2021 werden aktuell vom Landesverfassungsgerichtshof Berlin (BerlVerfGH) und dem Wahlprüfungsausschuss des Bundestags geprüft.


Chaotische Abläufe in einigen Wahllokalen, einige abstruse organisatorische Versäumnisse, da kam einiges zusammen - und das darf sich nicht wiederholen. Konnten alle Berliner*innen ihr Wahlrecht ordentlich ausüben? Wohl nicht, so das Ergebnis einer Anhörung im Wahlprüfungsausschuss. Für eine (teilweise) Wahlwiederholung reichen Wahlfehler allein allerdings nicht aus. Die Wahlfehler müssen sich zumindest theoretisch in einem anderen Wahlergebnis niederschlagen können, die sogenannte „Mandatsrelevanz“. Und dann gilt es auch noch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit zu beantworten - macht eine Wahlwiederholung in einzelnen Wahllokalen überhaupt Sinn, werden regulär erzielte Wahlergebnisse dadurch in Frage gestellt? Eine komplexe Materie.


Die Obleuterunde des Wahlprüfungsausschusses hat Anfang Juli die Formulierung einer Beschlussempfehlung initiiert, welche die Wahlwiederholung der Zweitstimmen in 429 (von 2.256) Wahlbezirken in Berlin vorsieht und gegebenenfalls zusätzlich die Erststimmen in Reinickendorf in den 48 fehlerbehafteten Wahlbezirken umfasst. Betroffen sind hiervon alle fehlerbehafteten Wahllokale, deren Briefwahlbezirke und jene Wahllokale, die Teil des fehlerbehafteten Briefwahlbereichs sind. Gemäß dieser Empfehlung soll also weder die Bundestagswahl in Berlin als Ganzes noch die ganzer Wahlkreise wiederholt werden.


Dies ist noch keine Entscheidung. Das Votum des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages soll über den Sommer geschrieben und womöglich im September beschlossen werden. Abgewartet werden soll noch die öffentliche Anhörung des Landesverfassungsgerichtes Berlin zu den Vorgängen rund um die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die ja am gleichen Tag stattfanden, um gegebenenfalls weitere Erkenntnisse aufzunehmen. Im Oktober soll es dann im Plenum des Bundestages beraten und abgestimmt werden. Kurzum: Die genaue Prüfung der Vorfälle und deren mögliche Auswirkungen in den verschiedenen Stimmbezirken sind noch nicht abgeschlossen, über den genauen Umfang einer etwaigen Wiederholung wird der Bundestag voraussichtlich im Herbst entscheiden.


Hiernach beginnt eine zweimonatige Einspruchsfrist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). So lange ist die Entscheidung nicht rechtskräftig und die 60-Tage-Frist für die Durchführung der Neuwahl nicht in Kraft. Es ist zu erwarten, dass es Einsprüche gegeben wird. Mit entsprechenden Auswirkungen auf das Prüfverfahren und den Zeitpunkt einer eventuellen Wahlwiederholung.


Zudem befasst sich der Bundestag natürlich ausschließlich mit der Wahl auf Bundesebene und ist technisch und rechtlich komplett unabhängig von der umfänglichen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Im September findet in diesem Rahmen eine Anhörung statt. Frühestens hiernach wird eine Entscheidung getroffen.


Klar: Die Mängel und Defizite im September letzten Jahres waren offensichtlich. Das darf, kann und soll sich nicht wiederholen. Hier muss nach vorne geblickt und entsprechende strukturelle und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Die parlamentarische und juristische Prüfung der Vorgänge zur Wahl im Herbst letzten Jahres indes ist in vollem Gange. Derzeit ist noch nicht vollständig absehbar ob und wenn ja, in welchem Umfang Wahlen gegebenenfalls wiederholt werden müssen.


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